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“Ausbruch” – Gastbeitrag von Carola Geise

Zusammenfassung der Diplomarbeit „Ausbruch“

Eingereicht an der Universität Innsbruck, Fakultät für Architektur, zur Erlangung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ im November 2009

Der Freiheitsentzug bildet im Augenblick die härteste, den Täter am meisten belastende rechtliche Interventionsform, in welcher der repressive Gehalt des Strafrechts am deutlichsten zum Ausdruck kommt: Nicht nur das Strafübel als solches, sondern auch die soziale Stigmatisierung trifft den Strafgefangenen sozusagen als doppelter Bann der Gesellschaft*.

Ausgangspunkt für die Art und Weise der Vollziehung des Freiheitsentzugs ist die Orientierung an einem Vollzugsziel. In Deutschland ist seit 1977 die Zielsetzungen des Strafvollzugs gesetzlich festlegt. Es ist, wie auch im Rest von Europa, geprägt vom Resozialisierungsgedanken.

Das bedeutet die aktive Arbeit an einer Wiedereingliederung eines Straftäters in die Gesellschaft steht an erster Stelle, danach folgt der Sicherungsgedanke, also der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten. Die meisten der bestehenden Vollzugsanstalten sind jedoch für veraltete Vollzugsziele konzipiert und deswegen eher kontraproduktiv.

 

JVA Rottweil - Foto: Hermann
JVA Rottweil – Foto: Hermann

Im Rahmen meiner Diplomarbeit im Fach Architektur 2009 habe ich mich mit dem Thema des Freiheitsentzuges und dessen Rahmenbedingungen beschäftigt. Ob ich den Ltd. Regierungsdirektor und Leiter der JVA Freiburg, zu seinen Erfahrungen mit dem Vollzug befragte, den Ltd. Regierungsdirektor und Leiter der Abt. Vermögen und Bau, welche die neue JVA Offenburg geplant und ausgeführt hat, um seine Meinung bat oder ca. 30 Inhaftierte einen Fragebogen zu ihrer Situation ausfüllen ließ – überall begegneten mir dieselbe Illusionslosigkeit und Unzufriedenheit mit den Gegebenheiten.

Kaum besser sieht es in den Medien aus. Wenn man eine Zeit lang die Berichterstattung zu diesem Thema verfolgt, vermisst man positive Meldungen über die Resozialisierung ehemaliger Haftinsassen und die herrschenden Verhältnisse in den Gefängnissen – sowohl in der Realität als auch in der Fiktion. Und wenn man schließlich beliebige Menschen auf das Thema Gefängnis anspricht, so stößt man auf Vorurteile, Ängste und nicht selten auf brüske Ablehnung. Zugleich spürt man eine – vielleicht voyeuristische – Neugierde, aber auch Gesprächsbedarf und Unwissenheit.

Man kann also feststellen, dass niemand mit der aktuellen Vollzugspraxis wirklich zufrieden ist, und dass niemand auch nur ein ansatzweise positives Bild davon hat.

JVA Stammheim - Foto: Hermann
JVA Stammheim – Foto: Hermann

Niemand wird ernsthaft bezweifeln, dass eine sinnvolle und effektive Prävention die beste Lösung wäre. Diese Utopie lässt sich weit in die Geschichte zurückverfolgen. Aber so wenig sie sich bisher verwirklichen ließ, so wenig wird sie kurz- oder auch nur mittelfristig Realität werden können.

Wenn jedoch Haftzeiten der Resozialisierung des Gefangenen dienen sollen, der Möglichkeit, ihn in ein künftig straffreies Leben zurückzukehren zu lassen, dann müssen sowohl die sozialen als auch die baulichen Verhältnisse in einer Haftanstalt so sein, dass diese Ziele auch durchsetzbar sind.

Eine wichtige Aufgabe der Architektur ist die Gestaltung des Äußeren, denn sie ist das, was die Öffentlichkeit vom Gefängnis wahrnimmt. Noch wichtiger als die Wirkung der Anstaltsfassaden auf die Passanten ist jedoch die Wirkung des Anstaltsinneren auf die Insassen, denn Gestaltung und Einrichtung der Räumlichkeiten haben durchaus Einfluss auf ihr Verhalten**. Huchting und Lehmann etwa, stellen im Alternativ-Kommentar zum Strafvollzugsgesetz ausdrücklich fest, dass in dem Maß, in welchem die Architektur von Schulen oder Wohnungen die Sozialisierung ihrer Schüler oder Bewohner beeinflusst, auch Gefängnisgebäude die Sozialisierung ihrer Insassen wesentlich  mitprägen ***.

Modernes Justizzentrum Leoben  (© Paul Ott)
Modernes Justizzentrum Leoben (© Paul Ott)

Die Haftbedingungen des modernen Strafvollzugs sind, wie auch die Vollzugsziele, durch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und durch die Strafvollzugsgesetze des jeweiligen Landes festgelegt, die auch die Ausstattung der Zellen und die Behandlung der Gefangenen ansprechen. Allerdings sind diese Bestimmungen oft so schwammig, dass auch moderne Strafvollzuganstalten bei genauerem Hinsehen grausam und menschenunwürdig sein können. Wenn jedoch ein Gefangener schlechten Lebensbedingungen ausgesetzt ist (Fenster unter der Decke, unbequemes, gesundheitsschädliches Bett, Toilette nicht abgetrennt, lange stereotype Gänge, Stahltüren, abweisende Besuchsräume u.v.m.) muss in seiner Vorstellung der Gedanke, das Opfer der Gesellschaft zu sein, an dem Rache geübt wird, den Gedanken der Reue überlagern (negative Spezialprävention). Wer schlecht behandelt wird, wessen Würde nicht gewahrt wird, der wird sich bald als Opfer fühlen und tatsächlich „schlecht“ werden.

Wenn, wie es die Vollzugswissenschaft vorschreibt, dass das Leben im  Gefängnis eine Simulation des Lebens in Freiheit ermöglichen soll und geeignet sein soll, das Erlernen oder Erhalten von sozialen und kulturellen Fertigkeiten des täglichen Lebens zu unterstützen, müssen Räume geschaffen werden, in denen das auch wirklich möglich ist. Hier sei auf den Angleichungsgrundsatz §3 Abs. 1 St.VollzG verwiesen.

Sowohl im Interesse der Gefangenen als auch in dem der benachbarten Bevölkerung muss die Architektur Gebäude schaffen, die nicht wie die bisherigen Gefängnisse Angst und Beklemmung auslösen. Das äußere Erscheinungsbild muss ablesbar machen, dass auch Gefängnisse differenziert zu sehen sind, dass es nicht nur hochgefährliche Straftäter, Hochsicherheitsanstalten und geschlossenen Vollzug gibt sondern auch ungefährliche Gefangene, Freigänger, Inhaftierte im offenen oder halboffenen Vollzug bzw. Inhaftierte mit Vollzugslockerungsmaßnahmen, die die Hilfe der Gesellschaft brauchen, um dorthin zurückzukehren, und die man nicht hinter vergitterten Fenstern und eisernen Toren wegsperren muss.

Carola Geise

*vgl. dazu: Kunz, Karl-Ludwig, Kriminologie: eine Grundlegung, Bern 1994; 4. Aufl. 2004,S. 281.

**zu Architektursemiotik und umweltpsychologischen Ansätzen zur Ermittlung von Architekturwirkungen vgl. weiterführend Esch, Franz-Rudolf u.a., Beitrag zur Symbolik im Strafrecht, in: Festschrift für Günther Jahr, Tübingen 1993, S. 51 ff.

***Alternativ-Kommentar zum StVollzG von Huchting/Lehmann, § 143, Rn.

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